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Betreuer / Vormund

Sind Sie als Betreuer von Amts wegen oder Vormund für einen Dritten bestellt, so gehören zu Ihren Aufgaben die Vermögensverwaltung des Ihnen zugeteilten Klienten. Darüber hinaus sind Sie für sämtliche Vermögensanlagen verantwortlich. Sie wahren die Rechte Ihrer zu betreuenden Personen und handeln stellvertretend für diese. Dabei darf Ihrer Aufmerksamkeit nichts entgegen. Sie müssen Termine und Fristen wahren und Anträge zum Beispiel auf Rente oder Wohngeld und Pflegegeld stellen.

Sie haften für den finanziellen Nachteil der einem Ihrer Mandanten/Klienten dadurch entsteht, dass Sie ungünstige Unterhaltsvergleiche abgeschlossen haben oder unrichtige Berechnungen bei Abfindungssummen angestellt haben. Hinzu kommt die Erschwernis wenn es sich bei dem zu betreuenden Vermögen nicht nur um eine Privatanlage handelt, sondern die Finanzen eines Gewerbebetriebes zu verwalten sind.
Hier haften Sie auch bei Fehlern in Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben bei der Haftungsbeschränkung und dem Vorführen des Handelsgeschäftes.

 

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Manche Fehler und deren finanziellen Auswirkungen zeigen sich erst nach Jahren. Bei den vermögensbezogenen Sorgfaltspflichten ist das Risikopotential für Fehler enorm groß. Hier können bereits kleinste Fehler große Auswirkungen auf das Vermögen Dritter haben.

Hier einige Schadenbeispiele aus der Praxis zur Verdeutlichung der zu versichernden Gefahr

Ihnen wurde die Aufgabe übertragen die Vermögensvorsorge für eine geistig behinderte Person zu betreuen. Während Ihrer Betreuungszeit stirbt der Vater der zu betreuenden Person und es kommt zum Erbfall. Sie müssen nun die Rechte Ihres Klienten wahren und rechzeitig entsprechende Anträge stellen. In unserem Schadenbeispiel wurde der Sohn enterbt und es war ein Testament vorhanden. Sie haben sich darum bemüht, dass die im Testament genannten finanziellen Werte auf Ihre Klientin übertragen wurden. Jahre später stellt sich heraus, dass bei dem verstorbenen erhebliche weitere Vermögenswerte vorhanden waren und Ihre Klienten nach den gesetzlichen Vorgaben auch einen Pflichtteilsanspruch aus diesen Vermögenswerten hätte bekommen müssen. Die Vermögenswerte beliefen sich auf 1.5 Mio. Euro.
Der Pflichtteilsanspruch von einem Sechstel hätte einen Wert von 250.000 Euro betragen.
Die geltend Machung von Pflichtteilsansprüchen verjährt ab Kenntnis des Eintritts des Erbfalles innerhalb von 3 Jahren. Die vom Erblasser in erster Ehe geschiedene Ehefrau und Mutter der zu betreuenden Person wirft Ihnen grobe Pflichtverletzung vor.

Ein solcher Schadenfall kostet nicht nur Nerven, sondern gefährdet Ihre Existenz und durch nachhaltige Vermögensverluste auch Ihre Zukunftsplanung.

 

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