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Grafiker / Designer - Berufshaftpflicht / Vermögensschadenhaftpflicht-VersicherungAls Grafiker und Designer ist Ihre größte Stärke Ihr Ideenreichtum und ein klassisches Gefühl für Farben und Formen. Sie setzen die Vorstellungen Ihrer Kunden um, oder erarbeiten frei mehrere Vorschläge die Sie Ihren Kunden unterbreiten. Unzählige Informationen über Ihren Kunden oder das zu vermarktende Produkt gehen Ihnen zu, sei es per Post oder heute überwiegend durch die neueren Medien wie das Internet. Ihre Arbeit umfasst den Umgang mit diversen PC-Programmen, nicht selten haben Sie selbst welche Entwickelt. Tabellen und Exeldateien sowie weitere Berechnungen sind Ihr tägliches Brot. Schnell können sich hier kleine Fehler einschleichen, die später hohe Kosten verursachen. Aus diesem Grund ist Versicherungsschutz gegeben für die gesetzliche Haftpflicht aus Fehlern bei der Entwicklungs- und Entwurfsarbeiten einschließlich der Reinzeichnungen sowie bei der Beratung auf dem Gebiet der Grafik und Design. » Angebot für eine Berufshaftpflichtversicherung anfordern
Als ein Fehler ist die nicht sach- und fachgerechte Ausführung des Auftrages zu sehen, hierunter fallen auch Rechtsmängel. Haben Sie entsprechende Vorsorge getroffen Ihr Vermögen gegen solche Schadenersatzansprüche abzusichern, haben Sie ebenfalls Versicherungsschutz für Schäden die bei der Überwachung von Druckaufträgen im Namen Ihres Kunden passieren. Das Risikopotential steckt beim Übersehen von Druck- und Farbfehlern, vertauschten Seiten oder fehlenden Informationen auf dem Druckstück. Sind Sie auch als Dienstleister im Internet tätig, haben Sie die Möglichkeit sich gegen Vermögensschäden durch den besonderen Einschluss von Screendesign abzusichern. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung steht Ihnen auch in dem Fall zur Seite wenn Sie der Meinung sind, Ihre Arbeit richtig und vollständig ausgeführt zu haben. Möglicherweise lag der Fehler bereits im Auftrag Ihres Kunden selbst verborgen. Ihre Versicherung prüft für Sie mit Ihrem Team von Experten, Juristen und sonstigen Sachverständigen Ihre Eintrittspflicht und die Höhe der an Sie gestellten Forderungen. Ist der Anspruch nachgewiesen, so leistet Ihr Versicherer, im anderen Fall trägt er die Kosten für die Abwehr von unbegründeten Ersatzansprüchen. Weitere Berufe:
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