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Haus-, Grundstück- und Immobilienbewerter

Sind Sie als Bewerter von Immobilien tätig, so gehört es zu Ihrem täglichen Arbeitsalltag, dass Vermögen Anderer zu schätzen und die Werthaltigkeit von Immobilienobjekten zu bewerten. Nicht immer vertritt der derzeitige Gebäudeeigentümer die gleichen Interessen wie der zukünftige Erwerber. Der Eigentümer ist daran interessiert möglichste einen hohen Wert bei der Bewertung der Immobilie zu erzielen. Aus diesem Grund obliegt es Ihnen sich nicht auf die Aussagen zur Sanierung- oder Renovierung eines Gebäudes oder der dazu gehörenden Bodenqualität des Verkäufers zu verlassen. Sie allein sind Verantwortlich für die Prüfung und Einschätzung von zu erwartenden Sanierungskosten oder zu erwartenden Mieterträge.

 

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Das Risikopotential für das Eintreten von Vermögensschäden ist daher enorm groß. Liegen Ihnen falsche Tabellen vor wie zum Beispiel ein zeitlich überholter Mietpreisspiegel oder Grundstücksbebauungspläne und Wertangaben vor der Bekanntgabe der Verlegung oder Ausbau einer Bahnstrecke kommt es schnell zu Fehlberechnungen. Wird von Ihnen ein falscher Quadratmeterpreis zugrunde gelegt, Baumängel nicht erkannt oder nicht ausreichend Bewertet oder ein Bebauungsplan falsch ausgelegt, so können Sie für dadurch entstandene Schäden am Vermögen eines Dritten haftbar gemacht werden.

Ein Beispiel aus der Schadenspraxis:

Ein Immobilienobjekt wurde von Ihnen fälschlicherweise zu niedrig bewertet. Der potentielle Käufer vereinbart mit seiner Bank die Finanzierung dieses Objektes und erstellt einen Finanzierungsplan. Der Darlehensvertrag wird abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt fallen Gebühren und Zinsen an. Vor Eigentumsübertragung wird festgestellt, dass der Wert der berechneten Immobilie nicht stimmt und Aufgrund einer behördlichen Auflage wegen falsch gelagerter Heizölvorräte das Grundstück saniert werden muss. Die damit verbundenen Mehrkosten kann sich der Käufer jedoch nicht leisten, da dies den Rahmen des Finanzierungsplanes sprengt. Er tritt von seiner Kaufabsicht zurück und macht Ihnen gegenüber die Kreditkosten und den Zinsschaden geltend. Ebenso seine weiteren nutzlos gewordenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf.

 

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