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Notar

Aufgrund des enormen Risikopotentiales welches für Sie und Ihre Mandanten bei der Ausführungen Ihres Berufes besteht, handelt es sich bei der Vermögensschadenversicherung um eine gesetzliche vorgeschriebene Pflichtversicherung. Ohne den Nachweis einer Deckungszusage eines Versicherers wird Ihnen von der Kammer keine Zulassung erteilt.

Für Sie stellt sich somit nicht die Frage ob Sie sich absichern werden, sondern wie GUT. Hierfür haben wir ein umfassendes Konzept erarbeitet und bieten Ihnen vernünftige Lösungen zur Absicherung Ihres eigenen Vermögens.

Bieten Sie die Mitarbeit bei Steuer- und Buchführungsangelegenheiten an, kann dies ebenfalls mitversichert werden.

 

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Schadenpotential besteht fast bei jeder Tätigkeit in Ihrem Aufgabengebiet. Unrichtige Rechtsauskünfte, Frist- und Terminversäumnisse, Verletzung von Belehrungspflichten, Fehler bei der Gestaltung von Urkunden und Nichtbeachten von Formvorschriften .Versehen bei der Grundbucheinsicht und vieles mehr.
Aber auch der Vorwurf der Hinterbliebenen den Parteiwillen unzureichend erforscht zu haben oder unklar definiert zu haben kann gegen Sie erhoben werden.

Nicht nur in Ihrem Tun stecken Möglichkeiten eines finanziellen Schadens zu Lasten eines Dritten, sondern auch das Unterlassen von Handlungen kann zu Schadenersatzforderungen führen. Denken Sie an die Folgen von Frist- und Terminversäumnissen, die Nichtgeltendmachung von Ausgleichs- und Ersatzansprüche sowie das Verjähren von Ansprüchen aufgrund Fristablauf. Noch so sorgfältiges und umsichtiges Arbeiten kann diese Fehler nicht ausschließen oder gar verhindern.

Ein Schadenbeispiel aus der Praxis:

Ein Testament wurde von Ihnen unklar abgefasst. Es kommt zum Rechtstreit der Erben bei dem es um eine halbe Million Euro geht. Der Rechtsstreit dauert bis zu zwei Jahren bis in der letzten Instanz der Kläger tatsächlich Recht bekommt und Ihnen wird vorgeworfen, dass es durch Ihre Tätigkeit überhaupt erst zu der Auseinandersetzung kommen musste. Beide Beteiligten begehren von Ihnen Schadenersatz in Höhe der Gericht und Anwaltskosten.
Der Obsiegende geht sogar so weit und macht den Zinsausfallschaden gelten, den er da durch erlangt hat, dass er das Geld nicht bereits vor zwei Jahren zur Verfügung hatte und ihm somit ein Zinsertrag entgangen ist.